Für Sorten, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind, kann der Ursprungszüchter oder sein Rechtsnachfolger ein registriertes Sortenschutzrecht erlangen.
Die Schutzdauer beträgt für Reben und Holzgewächse 30 Jahre, für alle übrigen Sorten 25 Jahre.
Österreichischer Sortenschutz
Die Anmeldung hat beim Sortenschutzamt (Bundesanstalt für Pflanzenbau) zu erfolgen. Derzeit ist der Schutz auf 13 Sorten beschränkt.
Für Entscheidungen über Berufungen gegen Bescheide des Sortenschutzamtes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig.
Alle anderen Verfahren (Nichtigerklärung usw.) gemäß dem weitgehend dem Patentgesetz angepassten Sortenschutzgesetz sind vor dem Österreichischen Patentamt bzw. dem Obersten Patent- und Markensenat abzuführen.
Gemeinschaftlicher Sortenschutz
Für das Gesamtgebiet der Europäischen Union kann im Wege des gemeinschaftlichen Sortenamtes nach Durchführung eines Anmelde- und Prüfungsverfahrens ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erlangt werden.
Gegenstand des gemeinschaftlichen Sortenschutzes können Sorten aller botanischer Gattungen und Arten, u.a. auch Hybriden zwischen Gattungen oder Arten sein.
Das Verfahren vor dem gemeinschaftlichen Sortenamt gleicht materiell und formell weitgehend jenem bezüglich Patenten beim Europäischen Patentamt.