Aufgrund einer EU-weiten Regelung und des österr. Produktpirateriegesetzes können nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in einem Land der Europäischen Union bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von den Zollbehörden angehalten werden, wodurch dem Inhaber oder Nutzungsberechtigten eines gewerblichen Schutzrechtes (ausgenommen Gebrauchsmusterschutz) oder Urherberrechtes bzw. einem Wettbewerbsschutz beanspruchenden Unternehmer die Möglichkeit geboten wird, ein Gericht zu befassen (Antrag auf einstweilige Verfügung, Klage).
Zu diesem Zweck ist ein Antrag an die Zollbehörden erforderlich, der alle nötigen Daten und Erkennungshinweise enthält.
Die Zollbehörden verständigen sodann im Zuge der Beschlagnahme eine vom Antragsteller angegebene Kontaktperson und/oder einen benannten inländischen Sachverständigen. Beide Funktionen fallen in das Betätigungsfeld von Patentanwälten.