Marken

Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, z.B. Wörter, Buchstaben, Zahlen, Bilder und Kombinationen hievon sowie die Form oder Aufmachung einer Ware, vorausgesetzt, dass sie geeignet sind, Waren- oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und ist jeweils um 10 Jahre verlängerbar.

 

Österreichische Marken

Nach der Anmeldung beim Österreichischen Patentamt erfolgt eine Gesetzmäßigkeitsprüfung sowie eine Benachrichtigung über ältere registrierte, als ähnlich angesehene Marken. Gleiche oder ähnliche ältere Marken sind jedoch kein Registrierungshindernis.

Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Registrierung (die stets am 20. Tag eines Monats erfolgt) kann dagegen, gestützt auf ein älteres Markenrecht, Widerspruch erhoben werden. Entscheidungen der Rechtsabteilung des Österr. Patentamts bezüglich Widersprüche sind beim Oberlandesgericht Wien durch Rekurs anfechtbar.

Unabhängig von der Widerspruchsfrist können Marken u.a. wegen Verwechselbarkeit mit älteren Marken, nicht registrierten Zeichen, Unternehmensbezeichnungen etc. oder wegen Nichtbenützung während fünf zurückliegender Jahre durch Löschungsantrag angefochten werden. Gegen diesbezügliche Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Österr. Patentamts kann Berufung an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden.

 

Internationale Marken

Auf Basis einer Heimatmarke (d.i. die Erstregistrierung im Staat der Niederlassung des Inhabers) kann im Wege der ursprünglichen Registrierungsbehörde oder direkt bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) für eine Vielzahl von Staaten eine internationale Marke registriert werden, die in jedem dieser Staaten dieselben Wirkungen entfaltet wie eine nationale Marke.

Die benannten Staaten haben allerdings die Möglichkeit, gegen die Schutzzulassung auf ihrem Territorium innerhalb einer gewissen Zeit nach der internationalen Registrierung Einwendungen zu erheben, die nationale Verfahren auslösen.

 

Gemeinschaftsmarken

Beim Harmonisierungamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster u. Modelle) können EU-weit Schutz genießende Marken angemeldet werden.

Nach Gesetzmäßigkeitsprüfung werden diese zunächst zu Widerspruchszwecken veröffentlicht und letztlich bei Vorliegen aller Eintragungsvoraussetzungen registriert. Entscheidungen der Abteilungen (Widerspruchs-, Nichtigkeitsabteilung) des Harmonisierungsamtes können bei dessen Beschwerdekammer angefochten werden.

Danach ist noch eine Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG) möglich. Gegen Urteile des EuG kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eingebracht werden. Eine angemeldete oder registrierte Gemeinschaftsmarke kann auf Antrag in eine nationale Markenanmeldung in einem EU-Land umgewandelt werden.

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