Lizenzen, Pfandrechte

Alle gewerblichen Schutzrechte können Gegenstand von Lizenzverträgen sein. Nach Ausarbeitung und Abschluss eines solchen Vertrages kann dieser in das jeweilige Register eingetragen werden.

Hiezu ist nicht die Vorlage des gesamten Vertrages erforderlich, sondern es genügt eine Lizenzerklärung, aus der die wesentlichen Daten hervorgehen.

Durch die Eintragung in das jeweilige Register wird die Lizenz im Allgemeinen verdinglicht (d.h. haftet am betreffenden Schutzrecht, unabhängig von dessen Inhaber) und gegen Dritte wirksam. Lediglich bei Marken hat die Eintragung einer Lizenz bloß deklaratorische Bedeutung, d.h. dient nur zur Information der Öffentlichkeit.

Gewerbliche Schutzrechte können auch Gegenstand von Pfandrechten sein, die über Antrag bei der jeweiligen Behörde (Patentamt, Sortenschutzamt) in das betreffende Register eintragbar sind.

 

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