Durch BGBl. I Nr. 51/2023, ausgegeben am 19. Mai 2023, wurden geändert:
- Patentverträge – Einführungsgesetz
- Patentgesetz 1970
- Gebrauchsmustergesetz
- Markenschutzgesetz 1970
- Musterschutzgesetz 1990
- Patentamtsgebührengesetz
- Die Änderung des PatV–EG steht im Zusammenhang mit dem seit 1. Juni 2023 möglichen „europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung“. In einem neuen Abschnitt, §§ 14a bis 14f, werden geregelt:
- sobald ein EP mit einheitlicher Wirkung (kurz: Einheitspatent) vorliegt, gelten die Wirkungen eines europäischen (Bündel)Patents in Österreich von Anfang an nicht mehr (§ 14a);
- wird ein Antrag auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, beginnt die Dreimonatsfrist zur allfälligen Übersetzungsvorlage eines europäischen (Bündel)Patents mit dem Tag der Erlangung der Rechtskraft dieser Entscheidung (§ 14b);
- ein Einheitspatent ist im Hinblick auf ergänzende Schutzzertifikate wie ein österreichisches Patent zu behandeln (§ 14c);
- ein Einheitspatent ist in Bezug auf Zwangslizenzen (§§ 36, 37, 38 PatG) wie ein österreichisches Patent zu behandeln (§ 14d);
- das österreichische Patentamt ist für einen Verzicht auf ein Einheitspatent nicht zuständig (§ 14e);
- Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts sind in Österreich vollstreckbar (§ 14f).
- sobald ein EP mit einheitlicher Wirkung (kurz: Einheitspatent) vorliegt, gelten die Wirkungen eines europäischen (Bündel)Patents in Österreich von Anfang an nicht mehr (§ 14a);
- Die Änderungen des Patentgesetzes betreffen hauptsächlich:
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- Präzisierung, dass nicht nur Pflanzensorten oder Tierarten sondern auch deren Teile von der Patentierung ausgeschlossen sind (§ 2 Abs 2).
- Präzisierung, dass sich ein Pflanzen oder Tiere betreffendes Patent nicht auf gleichartige Pflanzen oder Tiere erstreckt, die unabhängig vom Patent hergestellt wurden (§ 22 Abs 1a und 1b).
- Bei einer Erfindung, die eine genetische Ressource (d.i. pflanzliches oder tierisches biologisches Material, das Erbinformationen enthält) zum Gegenstand hat, muss im Zuge der Patentanmeldung separat Auskunft über den geographischen Herkunftsort oder die Bezugsquelle dieser Ressource erteilt werden. Falls die Erfindung auf traditionellem Wissen bezüglich der genetischen Ressource beruht, ist die Quelle dieses Wissens bekanntzugeben. Bei Erteilung des Patentes informiert das Patentamt das BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (§ 89 Abs 3).
- Recherchen und Gutachten können fortan nur mehr in Bezug auf einen Tag beantragt werden, der nicht länger als ein Jahr vor der Antragstellung liegt. (§ 111a).
- Präzisierung, dass nicht nur Pflanzensorten oder Tierarten sondern auch deren Teile von der Patentierung ausgeschlossen sind (§ 2 Abs 2).
- Die Änderungen des Gebrauchsmustergesetzes betreffen in erster Linie den Wegfall von Duplikaten bei Einreichungen.
- Als wesentlichste Änderung des Markenschutzgesetzes ist der Entfall der Möglichkeit der Beantragung einer Ähnlichkeitsrecherche im Zuge einer Markenanmeldung (bisher § 21) anzusehen, wovon in den letzten Jahren kaum Gebrauch gemacht wurde.
- In das Musterschutzgesetz wurde analog zum Patentgesetz und Markenschutzgesetz die Möglichkeit aufgenommen, Aktenteile, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, von einer Akteneinsicht durch Dritte auszunehmen.
- In das Patentamtsgebührengesetz wurde hauptsächlich eine Regelung der Zahlungsfrist von Jahresgebühren für den Fall aufgenommen, dass ein Antrag auf einheitliche Wirkung eines europäischen Patents rechtskräftig zurückgewiesen wird, also ein österreichischer Teil eines europäischen (Bündel)Patents verbleibt.