Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

1. Änderung des Patentamtsgebührengesetzes:
 
Durch BGBl I Nr. 89/2018, ausgegeben am 21. Dezember 2018, wurde das PAG mit Wirkung vom 1. Jänner 2019 im Hinblick auf Reduzierung von Gebühren geändert.
Die wichtigsten Änderungen sind:

1.1. Bei elektronischer Einreichung

       - einer Patentanmeldung (§ 3 (3)),
       - einer Übersetzung einer europ. Patentschrift (§ 8 (3)),
       - eines Recherche- oder Gutachtensantrags (§14 (5)),
       - einer Gebrauchsmusteranmeldung (§ 15 (5))

       reduziert sich die jeweilige Gebühr um € 20,-, wie dies bislang schon für eine österr. Markenanmeldung gilt.

1.2. Bei elektronischer Einreichung einer Einzel- oder Sammelmusteranmeldung reduziert sich die jeweilige Gebühr um € 5,-.


1.3. Die bei einer internationalen Markenanmeldung anfallende Inlandsgebühr wurde von € 135,- auf 141,- erhöht (§ 25(1)).
Bei elektronscher Anmeldung unter Verwendung des Madrid-eFiling-Systems reduziert sich diese Gebühr allerdings auf 141,- Schweizer Franken (§25 (2)), was – bei dem derzeitigen Wechselkurs – etwa einer Reduktion von € 20,- entspricht (siehe vorstehenden Punkt 1.1).


1.4. Die Gebühr für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zu verhandelnden Antrag wurde von € 470,- auf € 320,- gesenkt (§28 (1) Z 2). Zusammen mit der unverändert gebliebenen, pauschalierten Schriftengebühr von € 230,- aufgrund des Gebührengesetzes (§14, Tarifpost 10) beträgt die Gesamtgebühr nur mehr € 550,-, statt bislang € 700,-.


1.5. Bei einem Antrag auf Namens- oder Firmenänderung, der mehrere gleichartige Schutzrechte umfasst, ist die Antragsgebühr, dzt. € 41,-, nur mehr einfach zu entrichten, wie dies bislang schon für die Schriftengebühr, dzt. € 40,-, gegolten hat. Die Gesamtgebühr beträgt somit – unabhängig von der Anzahl der gleichartigen Schutzrechte – nur mehr € 81,-.


1.6. Die Patentamtsgebührenverordnung, BGBl II Nr. 469/2005 idF Nr. 234/2017), die diverse Bagatellgebühren geregelt hatte, wurde ersatzlos aufgehoben. Für Registerauszüge und Prioritätsbelege sind aber nach wie vor die Schriftengebühren nach dem Gebührengesetz zu entrichten.

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