Lizenzerklärungen

Erläuterungen

Das jeweilige Dokument muss sowohl vom Zedenten / Lizenzgeber / Pfandgeber als auch vomessionar / Lizenznehmer / Pfandnehmer unterschrieben werden.

Die Unterschrift des über sein Recht verfügenden muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Beglaubigungsklausel muss sowohl die Echtheit der Unterschrift(en) festhalten als auch bestätigen, dass die Person(en), die namens des Zedenten / Lizenzgebers / Pfandgebers unterschrieben hat(haben), dazu alleine oder gemeinsam am Tag der Unterschriftsleistung berechtigt war(en).

Das mit der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung versehene Dokument bedarf einer diplomatischen Überbeglaubigung oder einer Überbeglaubigung mit der Haager Apostille, sofern zwischen dem betreffenden Staat und Österreich kein separates Beglaubigungsabkommen besteht. Die Unterschrift des Zessionars / Lizenznehmers / Pfandnehmers bedarf keiner Beglaubigung.

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