Gebrauchsmuster

Für neue, gewerblich anwendbare Erfindungen mit geringerer Erfindungshöhe als von Patenten kann ein maximal 10-jähriger Schutz erlangt werden. Auch Programmlogiken, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegen, können unter Gebrauchsmusterschutz – nicht aber unter Patentschutz – gestellt werden. Eine Offenbarung der Erfindung durch den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger innerhalb eines Zeitraumes von einem halben Jahr vor der Anmeldung beim Österreichischen Patentamt beeinträchtigt die Neuheit nicht. Es erfolgt nur eine Prüfung auf Formvorschriften, nicht aber auf Neuheit und Erfindungshöhe; allerdings wird eine Recherche zum Stand der Technik durchgeführt, an den der begehrte Schutzumfang allenfalls angepasst werden kann. Vor der Registrierung kann eine Gebrauchsmusteranmeldung gewünschtenfalls in eine Patentanmeldung umgewandelt werden. Nach Erteilung des Gebrauchsmusters unter gleichzeitiger Eintragung in das Register kann es nur mehr mit Nichtigkeitsantrag (nicht aber mit Einspruch) angefochten werden.

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